Der Inhaber einer Internet-Adresse hat keine rechtlichen Möglichkeiten gegen eine gleich lautende Adresse, die sich nur durch einen Umlaut-Buchstaben vom Original unterscheidet. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor. In diesem Fall bestehe weder ein namens- noch ein markenrechtlicher Schutz, entschieden die Richter. Die Verwendung des anderen Domain- Namens sei auch nicht wettbewerbswidrig (Az.: 2 HK O 55/05). In dem Prozess ging es um einen Streit zwischen den Inhabern zweier Internet-Domainnamen.
Der Kläger betreibt seit 1999 unter der Adresse www.guenstig.de ein Shopping- und Preisvergleichsportal. Er wandte sich dagegen, dass ein weiterer Domain-Inhaber die Bezeichnung www.günstig.de für sich registrieren ließ. Die Umlaute «ä, ö, ü» können in diesem Zusammenhang erst seit März 2004 verwendet werden.
Das Landgericht wertete den mit Umlaut geschriebenen Namen jedoch als zulässig. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass damit «eine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden» oder eine unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern beabsichtigt sei. Angesichts der unterschiedlichen Schreibweise genüge die Namensgleichheit allein nicht, um die andere Domain verbieten zu können. (Computerhilfen News/dpa)
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