In der Sache "Hundekot":
"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen eine selbständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot", heißt es in einem Fallbeispiel der deutschen Justiz.
Hättet Ihr's gewusst?
Wäre doch auch eine Angelegenheit für den Europäischen Gerichtshof.
ned_devine Gast |