Forum
Tipps
News
Menu-Icon

Die goldenen Verwaltungsregeln


Antworten zu Die goldenen Verwaltungsregeln:

Darauf (zbsp) muß man mal kommen ;D;D

Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen.
(Deutsches Lebensmittelbuch)

Ich fand die auch superlustig, selten so nen Müll gelesen!  ;D;D

Da weiß man endlich mal, für was Politiker etc. ihr Geld bekommen?!  ;)

Gut, aber das sind ja noch lustige und einfache Sachen.

Mit was sich Verwaltungsmenschen täglich herumschlagen, mag folgende Original-Dienstanweisung vom Sept. 2006 verdeutlichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem Jahr 2000 können Grundstücke, die für Aktionen zur Umwelterhaltung
von den Ämtern (früher Direktionen) für Ländliche Entwicklung
(DLE), vom Naturschutzfonds (NF), von den Wasserwirtschaftsämtern
(WWÄ) sowie von den Regierungen (Abteilung_8) erworben werden, mit bis
zu 50 % aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie kofinanziert werden.
Nach Regel Nr. 5, Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 1145/2003 können nur Flächen
mit EAGFL-Mitteln gefördert werden, die nicht für landwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die von
der Verwaltungsbehörde (Behörde, die Flächen mit EAGFL-Mitteln erworben
hat) genehmigt werden.
In der Folge dürfen für mit EAGFL-Mitteln geförderte Flächen („EAGFLFlächen“)
ausschließlich nur in den von der Verwaltungsbehörde (z. B.
Wasserwirtschaftsamt) ordnungsgemäß begründeten und genehmigten Fällen
Zahlungen nach den Agrarumweltprogrammen und den Ausgleichszahlungen
für flächenbezogene Förderprogramme erfolgen (vgl. LMS vom
01.06.2005 Nr. B 4-7298.4-42).
Damit dies sichergestellt ist, wird jährlich ein Abgleich zwischen den mit
EAGFL-Mitteln erworbenen Flurstücken und den Flächendaten im InVeKoS
durchgeführt. Dazu wird/wurde
1. rückwirkend für die Jahre 2000-2004 in der BALIS-Anwendung
10.02.02., Nr. 4.8. der Fehlercode „Q“ bzw. „M“ und in den jeweiligen
Abrechnungsprogrammen der jeweils programmspezifische Fehler
ausgewiesen.
Für die Jahre 2000-2004 hat die Abarbeitung des „InVeKoS-EAGFLAbgleichs“
nach wie vor nach dem LMS vom 22.02.2005 Nr. B 4-
7298.1-4350 in der BALIS-Anwendung 10.02.02, Nr. 1.5.10 zu erfolgen.
Hinweis:
Aktuelle Auswertungen zeigen, dass für die Jahre 2000-2004 in der
BALIS-Anwendung 10.02.02, Nr. 1.5.10 nach wie vor nicht abgearbeitete
(ohne Status „K“ bzw. „S“) „Q“ und „M“ Fehler angezeigt
werden. Die ÄLF werden hiermit nochmals aufgefordert, die angezeigten
Fehler entsprechend den Vorgaben abzuarbeiten (vgl. LMS
vom 22.02.2005 Nr. B 4-7298.1-4350 u. vom 01.06.2005 Nr. B 4-
7298.4-42).
2. für die Jahre ab 2005 in der Intranetanwendung Stand und Kontrolle
der Dateneingabe (SKD) und den jeweils betroffenen Abrechnungsprogrammen
der Fehler „GIS017F: Eine mit EAGFL-Mitteln erworbene
Fläche wurde beantragt“ eingeführt.
Parallel dazu wurde/wird für die Jahre ab 2005 ein sog. EAGFL-Layer
in den zentralen GIS-Datenbestand für das jeweilige Jahr aktuell integriert
und steht den ÄLF über die LaFIS-Infoebene „EAGFL-Layer“
zur Verfügung. Derzeit stehen die „EAGFL-Layer“ 2005 und 2006 zur
Verfügung.
Die Infoebenen können in LaFIS über die Funktion „Laden zusätzlicher
Vektorebenen“ geladen werden.
Bei der Auswahl eines Polygons in dem jeweiligen „EAGFL-Layer“
werden unter „Referenz Attributdaten“ folgende Daten angezeigt:
Liegt eine Überschneidung zwischen einer im jeweiligen EAGFLLayer
vorhandenen bzw. über EAGFL-Mittel gekauften Flurnummer
und einem von einem InVeKoS-Antragsteller beantragten Flurstück/
Feldstück im jeweiligen Abgleichsjahr vor, wird der oben genannte
GIS Fehler in der Intranetanwendung SKD im jeweiligen Abgleichsjahr
produziert.
Die Prüfung und Abarbeitung des Fehlers „GIS017F“ bzw. die
Durchführung möglicher/ggf. erforderlicher Auszahlungen/
Rückforderungen hat analog der Vorgaben in den LMS vom


Bezeichnung Beispiel Erklärung
id 6853 Identifikator
lkr 273 Landkreisnummer
gemark 8386 Nummer der Gemarkung
fst_zaehler 1046 Flurstücksnummer-Zähler
fst_nennner 1 Flurstücksnummer-Nenner
flurst_flae 8827,54 Flurstücksfläche in m²
eagfl_flae 0,03 Fläche in ha, die über EAGFL-Mittel angekauft
wurde
erw_zut_datum 12.03.2002 Erwerbs- bzw. Zuteilungsdatum
zust_beh ALE Oberpfalz Für den Ankauf zuständige Verwaltungsbehörde
zust_beh2 Für den Ankauf zuständige weitere Verwaltungsbehörde
(Teilfläche)

22.02.2005 Nr. B 4-7298.1-4350 u. vom 01.06.2005 Nr. B 4-7298.4-
42 zu erfolgen. Lediglich die edv-technische Dokumentation der
Sachbearbeitung des InVeKoS-EAGFL-Abgleichs für die Jahre ab
2005 erfolgt direkt in der Intranetanwendung SKD. Nach erfolgter
Sachbearbeitung ist dort das entsprechende Ergebnis durch Setzen
von „K“ oder „S“ zwingend zu dokumentieren. Zur Überprüfung der
Abarbeitung durch die Abteilungsleiter/Sachgebietsleiter (vgl. LMS
vom 22.02.2005 Nr. B 4-7298.1-4350) ist für die Jahre ab 2005 jährlich
die Bearbeitungsliste mit allen ausgewiesenen und abgearbeiteten
Fehlern über die Intranetanwendung SKD (PDF-Liste mit Prüfvermerk
(zum Drucken) auszudrucken.
Aus gegebenen Anlass wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die angezeigten Fehler in enger Zusammenarbeit mit der
jeweils für den Kauf der betroffenen „EAGFL-Fläche“ zuständigen Behörde
(z. B. Wasserwirtschaftsamt) zu prüfen und abzuarbeiten sind. Die für den
Kauf der „EAGFL-Fläche“ zuständige Behörde wird für die Jahre vor 2005
in der BALIS-Anwendung 10.2.2, Nr. 1.5.10 „VNP/EAGFL-Abgleich“ für
die Jahre ab 2005 im jeweiligen „EAGFL-Layer“ unter „Referenz Attributdaten“
angezeigt.
Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass
- eine Flurkarte bzw. LaFIS-Ausdruck, auf der die „EAGFLFläche“
sowie die InVeKoS-LF zu kennzeichnen sind,
- eine Kopie der Unterlage oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde,
aus der das Datum der Besitzeinweisung/-
übergabe der „EAGFL-Fläche“ hervorgeht,
- eine Kopie der Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde,
dass keine/eine begründete Genehmigung/Zulassung der landwirtschaftlichen
Nutzung/Bewirtschaftung vorliegt,
- ggf. eine Kopie von Pachtverträgen, Schutzgebietsverordnungen
usw.
Seite 5 von 5
- und andere zur Dokumentation des Sachverhalts notwendige Unterlagen
heranzuziehen und zum Akt zu nehmen sind. Der Antragssteller ist zum
Sachverhalt anzuhören.
Diesbezüglich fehlerhafte Betriebe fallen in den jeweiligen Abrechnungsprogrammen
auf „ungeprüft“ zurück.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Huber
Ministerialrat

« Letzte Änderung: 21.09.06, 20:10:26 von bernd-x »

« Der Geburtstagadministratoren »
 

Schnelle Hilfe: Hier nach ähnlichen Fragen und passenden Tipps suchen!

Fremdwörter? Erklärungen im Lexikon!
Grundstrich
Der Begriff des Grundstrichs im Bereich der Typografie, bezeichnet den senkrechten Strich der Buchstaben. Bei Schriftarten mit variabler Strichstärke, wie zum Beispi...

Haarstrich
Der Begriff Haarstrich stammt aus dem Bereich der Typographie. Bei Schriften, wie zum Beispiel der Antiquaschrift mit unterschiedlichen Strichstärken, wird zwischen ...

Google Doodle
Als "Doodle" werden die kleinen Grafiken bezeichnet, die die Google Suchmaschine an bestimmten Tagen statt dem eigentlichen Google Logo auf der Webseite anzeigt: Damit wi...