Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Beschluss vom 4.
Mai 2012 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch
die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei
Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt.
Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 4.
Mai 2012, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen
werden kann. Das die Neufassung enthaltende Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen ist am 9. Mai 2012 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden.
BVerfG.de
Michael 1973 (849) 19x Beste Antwort 9x "Danke"
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