Wer kennt sich aus mit aktuellem Mietrecht?
Ein Bekannter ist umgezogen und jetzt verlangt der Vermieter der alten Wohnung, dass er alle Dübellöcher in der Küche zu macht.
Muss er das?
Chief_Justice (10.938) 70x Beste Antwort 87x "Danke"
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Wer kennt sich aus mit aktuellem Mietrecht?
Ein Bekannter ist umgezogen und jetzt verlangt der Vermieter der alten Wohnung, dass er alle Dübellöcher in der Küche zu macht.
Muss er das?
Ein gutes Beispiel für die unterschiedlichen Urteile der Gerichte sind Dübellöcher in Bädern. Alle Gerichte sind der Ansicht, dass Dübellöcher in den Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, um übliche Einrichtungen wie Handtuchhalter, Spiegel usw. anzubringen. Welche Anzahl von Dübellöchern gilt aber noch als vertragsgemäßer Gebrauch? Das LG Hamburg hält 32 Dübellöcher für nicht zuviel, das LG Darmstadt findet schon fünf Löcher im Gäste-WC und sechs Löcher im Bad als übermäßig und das AG Kassel hielt 14 Bohrlöcher noch für üblich.Das angeführte Beispiel zeigt, dass die Grenzen zwischen Schadensersatz und Schönheitsreparatur fließend sind und einer vertraglichen Regelung im Mietvertrag bedürfen.
Kommt darauf an wie er die Wohnung übernommen hat. War sie neu renoviert muss er dieses auch machen, und dann auch noch was im Mietvertrag steht.
Frag ihn was alles drin steht bzw angekreuzt ist, ansonsten soll er zum Mieterverein oder Anwalt gehen.
Es kommt noch schlimmer wenn Du oder Er nur ca. 4 Jahre dort gewohnt hat.
Nach dem alten Mietvertrag welcher ca. 2003 für ungültig erklärt wurde,ist keine Renovierung angesagt aber Dübellöcher verschließen.
Nach ca. 2004 muß er oder Du die Wohnung sogar renoviert wieder zurück geben ,beziehungsweise nachweisen das die Wohnung regelmäßig instand gehalten wurde.
also nix wie hin und die Dübellöcher verschließen und gut ist.
Burgeule
@ Burgeule
Du bist doch "Miether" und müsstest es eigentlich besser wissen
[...]Nach ca. 2004 muß er oder Du die Wohnung sogar renoviert wieder zurück geben ,beziehungsweise nachweisen das die Wohnung regelmäßig instand gehalten wurde.[...]Das stimmt nicht.
Berlin, 12.09.2007
BGH bestätigt, Klausel zur Auszugsrenovierung unwirksam
Mieterbund begrüßt Entscheidung
(dmb) Die Klausel, „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben“, ist unwirksam. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 316/06) als erwartet und folgerichtig.
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB): "Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie verpflichtet ihn, unabhängig von seiner Wohndauer und vom Zeitpunkt seiner letzten Schönheitsreparaturen immer beim Auszug zu renovieren.“ Das habe der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen zur Tapetenklausel (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05) und zur Auszugsrenovierung (BGH VIII ZR 308/02 und BGH VIII ZR 335/02) festgestellt. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine früheren Entscheidungen.
„Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte Rips. Gleichzeitig forderte er alle Mieter auf, ihren Mietvertrag prüfen zu lassen, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht. „Die Prüfung durch den Mieterverein kann helfen, bares Geld zu sparen.“
Dübellöcher erlaubtQuelle: http://www.mieterbund.de/879.html
(dmb) "Dübellöcher im gewissen Umfang gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus", entschied jetzt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Köln (1 S 130/99).
In den vergangenen Jahren hatte nach Angaben des Mieterbundes verschiedene Gerichte betont, dass das Anbohren von Kacheln und Fliesen, zum Beispiel im Badezimmer oder in der Küche, grundsätzlich zulässig ist. Der Mieter darf dort übliche Gegenstände, wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen. Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher muss der Mieter beim Auszug nicht beseitigen.
Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Beseitigen der Dübellöcher.
Weitere Informationen in der Mieterbund-Broschüre "Mieterrechte und Mieterpflichten", erhältlich bei allen örtlichen Mietervereinen oder direkt hier bei uns im Internet zu bestellen unter der Rubrik "Ratgeber".
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