„My friend Cayla“: Müssen Eltern die „Spionage-Puppe“ zerstören?
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18.02.2017, 12:07 Uhr (4902x gelesen)
Nach dem Datenschützer schon vor dem Amazon Echo gewarnt haben, sollen Eltern jetzt auch die smarte Puppe „My friend Cayla“ aus dem Kinderzimmer entfernen und zerstören. Der Grund: Laut der Ansicht der Bundesnetzagentur handele es sich um eine „verbotene Sendeanlage“ – und die sei nicht zulässig. Die Eltern sollen die Puppe daher zerstören, da es sich dabei um eine nach Paragraf 90 des Telekommunikationsgesetztes verbotene Sendeanlage handeln würde.
Die Puppe ist per Bluetooth mit einem Smartphone verbunden und kann so Daten aus dem Internet abrufen – zum Beispiel, um Fragen zu beantworten oder mit Personen zu reden. Als Beispiel nennt die Webseite Fragen wie „Was essen Pandabären“, „Wie nennt man ein junges Pferd“ oder „Was ist das höchste Tier der Welt“. Der Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandes zeichnete sie 2014 als „Top 10 Spielzeug des Jahres“ aus.
Nach Ansicht von Stefan Hessel, studentischer Mitarbeiter des IT-Sicherheitsexperten Professor Christoph Sorge, handelt es sich bei dem Spielzeug aber um eine getarnte Sendeanlage, die auch zum heimlichen Abhören von Gesprächen geeignet ist. Der Jura-Student, der an der Universität des Saarlands einen Schwerpunkt in IT-Recht und Rechtsinformatik gesetzt hat, kommt laut der Pressemitteilung der Universität zu dem Ergebnis, dass die Puppe in Deutschland unter das Verbot des §90 Telekommunikationsgesetz fällt und verweist dabei insbesondere auch auf den Schutz der Privatsphäre des Bürgers und das erhebliche Missbrauchspotenzial der Puppe.
„Es sprechen entscheidende Gründe dafür, dass die Puppe eine verbotene Sendeanlage im Sinne des §90 Telekommunikationsgesetz ist. Jedes bluetoothfähige Gerät in Reichweite von etwa zehn Metern kann eine Verbindung zu ihr aufbauen und Lautsprecher und Mikrofon nutzen. In einem Versuch hatte ich auch über mehrere Wände hindurch auf die Puppe Zugriff. Es fehlt an eingebauten Sicherungen“, erklärt Stefan Hessel. Mit seinem Gutachten wandte sich Hessel an die zuständige Bundesnetzagentur. „Von dort bekam ich Rückmeldung, dass man meine Auffassung teilt, und die Puppe verboten ist.“
„Die Puppe vermittelt für sich genommen den Eindruck, dass es sich um ein gewöhnliches Kinderspielzeug ohne technische Funktion handelt“, sagt Hessel, der sich schon im Studium mit technischen und juristischen Aspekten der IT-Sicherheit und des Datenschutzes befasst. Zwar soll die Halskette der Puppe leuchten, wenn das Mikrofon eingeschaltet ist. „Zum einen funktioniert dieses Signal nach Herstellerangabe bei einigen Android-Geräten nicht, so dass die Halskette trotz eingeschaltetem Mikrofon nicht leuchtet. Zum anderen kann das Leuchten mittels der App ausgeschaltet werden. Aus technischer Sicht ist es also möglich, auf das Mikrofon zuzugreifen, ohne dass dies angezeigt wird. Außerdem hat das Leuchten nur für eingeweihte Personen eine Warnfunktion. Nur weil eine Kette an einer Puppe leuchtet, rechnet man nicht mit einem eingeschalteten Mikrofon“, sagt Stefan Hessel.
Der Hersteller der smarten Puppe sieht das allerdings anders: Golem.de zitiert den Hersteller Vivid, dass die Puppe „in keiner Weise gegen Paragraph 90 TKG“ verstoßen würde: Dieser Paragraph verlange, „dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören – und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient“. Dies sei bei „My friend Cayla“ nicht der Fall, daher plane man, „die Fragestellung gerichtlich prüfen zu lassen.“
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