Nachlass-Verwalter für Facebook: Wer mein Profil nach dem Tod steuern darf
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03.08.2015, 11:56 Uhr (4451x gelesen)
Jetzt auch in Deutschland: Eine neue Funktion erlaubt es vorher ausgewählten Freunden, das Profil zumindest teilweise nach dem Tod weiterzuführen. Gibt man aber keinen Nachlass-Kontakt ab, kann das Profil später nur noch gelöscht werden – Facebook gibt keine Nutzernamen oder Passwörter heraus. Ein „Nachlass-Verwalter“ hat dabei keinen Zugriff auf die privaten Nachrichten, kann aber einen Text veröffentlichen (allerdings nur in eigenem Namen!) oder auf neue Freundschaftsanfragen antworten.
Den digitalen Erben des Facebook-Profils, in den Facebook-Einstellungen „Nachlasskontakt“ genannt, kann man in den Einstellungen auf der Webseite verwalten: Unter dem Punkt „Sicherheit“ findet sich rechts unten der neue Punkt „Nachlasskontakt“ mit dem folgenden Text: „Wähle ein Familienmitglied oder einen engen Freund bzw. eine enge Freundin als Nachlasskontakt aus. Diese Person kümmert sich dann um dein Konto, wenn dir etwas zustoßen sollte.“
Klickt man auf diese Option, lässt sich der Name eines Freundes oder Familienangehörigen angeben, der den eigenen Facebook Account weiterführen darf, wenn man verstorben ist. Alternativ kann man hier direkt angeben, dass Facebook das Profil nach dem eigenen Tod löschen soll: „Wenn du nach deinem Tod kein Facebook-Konto mehr haben möchtest, kannst du die dauerhafte Entfernung deines Kontos beantragen“.
Damit Facebook auch weiß, dass ein Mitglied verstorben ist, muss man bei Facebook den sogenannten „Gedenkzustand“ beantragen und Facebook am besten mit Nachweis über den Tod einer Person informieren. Erst hiernach kann der als Nachlassverwalter angegebene Freund das Facebook Profil kontrollieren und laut Facebook folgende Dinge auf dem eigenen Profil tun:
Ein Nachlasskontakt ist eine Person, die du auswählst, damit sie sich um dein Konto kümmert, wenn dieses in den Gedenkzustand versetzt wird. Sobald dein Konto in den Gedenkzustand versetzt wurde, kann der Nachlasskontakt verschiedene Handlungen ausführen, u. a.:
- Einen fixierten Beitrag für dein Profil verfassen (z. B. um eine letzte Meldung in deinem Namen zu teilen oder Informationen zu einem Gedenkgottesdienst bereitzustellen)
- Auf neue Freundschaftsanfragen reagieren (z. B. alte Freunde oder Familienmitglieder, die Facebook bisher noch nicht genutzt haben)
- Dein Profilbild und dein Titelbild aktualisieren
Du hast außerdem die Möglichkeit, deinem Nachlasskontakt zu erlauben, eine Kopie deiner geteilten Inhalte auf Facebook herunterzuladen. Möglicherweise werden zukünftig weitere Handlungsmöglichkeiten für Nachlasskontakte ergänzt.
Dein Nachlasskontakt darf Folgendes nicht tun:
- Sich bei deinem Konto anmelden
- Zuvor gepostete Beiträge, Fotos und andere Inhalte aus deiner Chronik entfernen oder ändern
- Nachrichten lesen, die du an andere Freunde gesendet hast
- Einen deiner Freunde entfernen
Wichtig ist dabei, dass Konten, die über keinen Nachlasskontakt verfügen, auch von niemandem mehr gepflegt werden können, sobald sie einmal durch eine Meldung an Facebook in den „Gedenkzustand“ versetzt wurden. Facebook selbst gibt keine Zugangsdaten heraus, wenn diese nicht noch auf dem Handy oder Computer des Verstorbenen gespeichert sind, können Angehörige dann nur noch per Antrag an Facebook das Konto komplett löschen lassen.
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