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DVD AUF FESTPLATTE SPEICHERN (2)

Hallo???

Wurde ich in der letzten Diskussion einfach geblockt? Was ist das denn für ein Forum, wo man nicht diskutieren kann??? Ist ja echt toll!
Hier trotzdem noch ein Nachtrag:

"§ 108 b Abs. I UrhG. der besagt, ein Kopieren von Software ist nicht strafbar wenn dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Nutzers erfolgt. Persönlich verbundene Personen mit einbezogen.

Die neue Gesetzeslage bestimmt, daß es strafbar ist, ein urheberrechtliches Werk (Musik-CD, DVD oder MP3) zu vervielfältigen, also zu kopieren, sei es durch Brennen auf einen CD-Rohling oder durch das Speichern auf die Festplatte des Computers – allerdings nur, sofern nicht eine Einwilligung des Berechtigten oder ein sonstiger gesetzlich zugelassener Fall vorliegt (Paragraph 106 UrhG). Einen solchen Fall regelt unter anderem Paragraph 53 UrhG. Hiernach sind einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch zulässig, und zwar ausdrücklich auf jedem beliebigen Träger. Damit entschied der Gesetzgeber sich gegen ein Verbot der digitalen Privatkopie."



Antworten zu DVD AUF FESTPLATTE SPEICHERN (2):

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Hi Rufus,

  • Ist dieser / Dein Eintrag eine Frage, eine Feststellung oder eine Abmahnung derjeniger, die nicht "diskutieren" wollten ?
  • Übrigens, es gibt auch einen Dikussionsbereich :

http://www.computerhilfen.de/hilfe-2.html

Hallo,
ich denke nicht, dass hier Diskussionen geblockt werden. Ich dachte zunächst, du wolltest ungeschützte DVD's auf die Festplatte packen. Aber nach deiner Äußerung. "Den Kopierschutz zu umgehen, um eine DVD für private Zwecke auf die Festplatte zu kopieren ist nicht illegal!", war ich eines besseren belehrt.
Mit dem Recht ist das so eine Sache. Der Laie denkt, er hätte etwas verstanden, und sucht sich schon mal gerne das aus den Gesetzen heraus, was ihm nützlich erscheint. - Und überliest dabei Wichtiges ...


UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.  Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel

    der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.  abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen
    begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.  hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um
    die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
    erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.


Wie das Eine zu dem Anderen passt wird hier erklärt:

http://www.hardwarejournal.de/tip_urhebergesetz.htm


Kleiner Auszug aus der Seite:

2. Darf ich von einer Musik-CD oder einem Film auf DVD eine Sicherungskopie erstellen?

Jein. Es dürfen nur noch solche CDs und DVDs kopiert werden, die ohne Kopierschutz verkauft werden. Verfügt die Original CD oder DVD aber über einen Kopierschutz, ist das Erstellen einer Sicherungskopie unter Umgehen des Kopierschutzes verboten (§§ 95 UrhG). Erlaubt hingegen ist also auch das Kopieren nicht kopiergeschützter VHS- und DVD-Filme mithilfe von Videorecordern oder Computern - für den privaten Gebrauch. Weitergabe, Vertrieb, Verleih u.s.w. ist natürlich verboten. In vielen Internetforen wird zur Zeit heiß diskutiert, ob auch das analoge Aufnehmen (z.B.über dieSoundkarte des PC) als eine Umgehung der technischen Maßnahmen gilt. Es spricht vieles dafür, dass hier eine ungewollte Gesetzeslücke besteht, eine klare Aussage kann dazu aber niemand geben, man wird wohl Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema abwarten müssen.

Wie du siehst, haben die Betreiber des Forums nur ihr legitimes Recht ausgeübt, Hinweise auf nach deutschem Recht verbotene Verfahren und Programme zu unterbinden, als sie den Thread schlossen.

MfG
123

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Die Rechtslage ist eindeutig, der Thread wurde geschlossen um gerade hier keine Diskussion über Paragraphen loszutreten (das 1000. mal). Auch in anderen Foren wird so vorgegangen. Das Analoge Aufnehmen via Videokamera vom Monitor oder durch einige schlechte Programme die das Signal der Grafikkarte abspeichern ist zur Zeit wie schon geschrieben umstritten und wenn du so willst das einzig halbwegs legale. Die Eindeutigkeit der Lage zeigt sich auch wie schon gesagt dadurch, dass es dafür keien Programme mehr in Deutschland zu kaufen gibt, das machen die Hersteller nicth zum Spaß oder weil sie die Gesetze nicht kennen würden. Wenn es da eine Möglickeit gebe wären die die ersten, die es bemerketen. ALso keine Digitalen Kopien von kopiergeschützen Material.

So und nun schluss mit der 1001. Nachfragerei, sollte das noch groß weitergehen, mach in den Thread auch zu.

akzeptiere und bedanke mich für die infos.

Möchte meine Frage in diesem Falle umformulieren (auch wenn es die 1002. ist):

Wie kann ich meine nicht kopiergeschützte dvd auf meine Festplatte speichern? Ich brauche keinen Kopierschutz zu umgehen, denn es sind private Aufnahmen aus den Ferien.

...oder um die 1002. Antwort nicht noch einmal zu schreiben, gibt es einen Link, wo ich das nachlesen kann?

mfg
Rufus

Meine Frage hat sich unterdessen erübrigt...

Danke

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Kopien NICHT-geschützter Filme solltest du mit Programmen anfertigen können, die es ganz legal zu kaufen gibt:

Davideo: http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/B00066LGTC/computerhilfen


CloneDVD:
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/300012456X/computerhilfen

(ich kenne sie nicht, hab jetzt mal schnell Amazon durchsucht - vielleicht klappts damit)

« Letzte Änderung: 05.03.05, 13:03:03 von nico »

thanks nochmal.


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