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kino.to – legal oder illegal?
14.04.2011, 12:37 Uhr. (42035x gelesen)
Die Webseite Kino.to ist eine der meist besuchten Film-Webseiten in Deutschland: Hier lassen sich kostenlos Filme, Serien oder Dokumentationen als Online Video-Stream betrachten. Meist sind aktuelle Kinofilme bereits kurz nach dem Kinostart verfügbar – aber: Ist kino.to auch legal?
kino.to – ist das Filme schauen legal oder illegal?
Das ein aktueller Film, der noch im Kino läuft, nicht problemlos gratis im Internet zu sehen ist, sollte jedem klar sein. Trotzdem ist die Rechtslage hierzu nicht ganz sicher und auch Computerhilfen.de kann trotz vieler Fragen hierbei keine passende Rechtsberatung geben. Bei Unsicherheiten bezüglich solcher Dienste und Webseiten sollte man sich immer Rat bei einem Anwalt einholen.
Mit einem Upload (also dem Hochladen und Bereitstellen) von Serien oder Kinofilmen auf eine Webseite macht man sich in jedem Fall strafbar, wenn man nicht die Urheberrechte an den Filmen besitzt – das gilt auch, wenn die Filme vorher schon im Fernsehen zu sehen waren. Für das Filme schauen auf kino.to ist die rechtliche Lage umstritten.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU), auf deren Bestreben hin kino.to vom Netz genommen wurde, ist laut Golem.de der Meinung, dass man sich auch bei dem Anschauen von Streaming-Diensten strafbar mache. Der auf IT- und Medienrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei “Wilde Beuger Solmecke” äußert sich zu dem Thema “kino.to” in einem Blog-Eintrag dagegen so:
„Es ist so, dass beim Download bzw. beim Streaming ja keine komplette Kopie des Films, jedenfalls in den meisten Fällen nicht, auf der Festplatte erfolgt. Insofern erfolgt auch keine urheberrechtliche relevante Handlung. Allerdings erfolgt eine kleine Kopie im RAM des Arbeitsspeichers und hierum streiten sich die Juristen, ob diese Kopie erlaubt ist oder nicht. Ich persönlich vertrete die Auffassung – Das ist erlaubt! Insofern ist auch das Anschauen von Filmen, die nicht temporär, komplett auf der Festplatte gespeichert sind, erlaubt. Aber wie gesagt, dass ist nicht abschließend bislang beurteilt worden.“
Quelle: wbs-law.de
Rechtsanwalt Georg Schäfer von der Kanzlei “Schäfer und Schäfer” ist ebenfalls der Meinung, dass Streamen von Inhalten, ohne das komplette Herunterladen der Filme, zulässig sei:
Gemäß § 44a Nr. 1 UrhG sind nämlich vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die nur flüchtig oder begleitend und beim Abspielen des geschützten Werkes auf einer der Plattformen wie Kino.to usw. automatisiert sind und keine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig!
Mit einfachen Worten, das Live-Streaming ist derzeit bei den gängigen Plattformen bei Kino.to usw. noch zulässig, solange man die Filme nur anschaut und nicht downloadet.
Quelle: anwalt.de
Da sich die Betreiber der Seiten, die urheberrechtlich geschützte Filme zum Download oder zum anschauen per Web-Stream anbieten, meistens strafbar machen, gelangte die kino.to Webseite schnell ins Fadenkreuz der Ermittler: Nicht umsonst wählten die Betreiber von kino.to einen Server in Tonga, einem kleinen Inselstaat mit der Länderdomain „.to“.
Weltweit wird der jährliche Schaden von Raubkopien auf 18 Milliarden Dollar geschätzt, so der US-Filmverband MPAA. Die Rückgänge bei den Kinobesuchern liege bei rund 12 Prozent, beim DVD-Verkauf bei sogar 15 Prozent, ergab eine Studie der Universitäten Hamburg und Weimar.
Auch wenn die Rechtslage für Streaming-Filme, anders als bei einer kompletten Film-Kopie, die man sich auf den eigenen Rechner lädt, also nicht eindeutig geklärt scheint, muss man für sich selbst entscheiden, ob man das Risiko eingehen möchte: Trotz der scheinbaren Anonymität im Internet lässt sich ein Computer durch die IP Adresse eindeutig einem Telefon- oder Netzwerk-Anschluss zuordnen.
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